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Das KWKG wird volljährig

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Autor: Redaktion

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Das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzt KWKG) wurde erstmals 2002 verabschiedet und trat zum 1. April 2002 in Kraft. Mit den Novellierungen in 2009 und 2012 erfolgten die Anpassung von Vergütungssätzen, Änderungen allgemeiner Vorschriften und die Aufnahme der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sowie von Kältenetzen. Zum Jahresbeginn 2016 trat eine Neufassung des KWKG in Kraft. Einwände der EU-Kommission machten jedoch eine Überarbeitung und Ergänzung des KWKG 2016 notwendig, die im entsprechend modifizierten KWKG 2017 mündeten. Als wesentliche Neuerungen enthält es für neue und modernisierte KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 50 MW elektrischer Leistung eine Förderung durch Ausschreibung von Zuschlagszahlungen für KWK-Strom sowie die Ausschreibung der Förderung innovativer KWK-Systeme mit hohen Wärmeanteilen aus erneuerbaren Energien. Die KWK steckt nach wie vor in den Kinderschuhen Die Bundesregierung strebt mit dem aktuellen KWKG bis 2025 eine KWK-Strommenge von 120 TWh an, was etwa 20 % der Gesamtstromerzeugung entspricht. Mit den letzten energierechtlichen Änderungen wurde jedoch die Unsicherheit verstärkt und die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen verschlechtert bzw. sogar der Ausbau in einigen Bereichen komplett blockiert. Dies betrifft beispielsweise die Ungleichbehandlung von Contracting und Eigenversorgung in Bezug auf die voll zu entrichtende EEG-Umlage für den Strombezug aus von Energiedienstleistern betriebenen KWK-Anlagen gegenüber der reduzierten Umlage bei Eigenversorgung. Insgesamt tragen die im Kohleausstiegsgesetz festgeschriebenen Maßnahmen, Vorbehalte und Einschränkungen nicht dazu bei, die dringend benötigte Planungs- und Investitionssicherheit für KWK-Anlagen zu erhöhen, sondern fügen sich in die Reihe von Verspätungen oder Nichtumsetzung notwendiger Gesetzesvorhaben ein, denen sich Planer, Investoren, Betreiber, Hersteller und andere Akteure der KWK-Landschaft in den vergangenen Monaten ausgesetzt sehen. Der aktuelle Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes mit den darin enthaltenen Anpassungen und Erweiterungen des KWK-Gesetzes verschlechtert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter. Beispiele dafür sind etwa die Vergütungsbegrenzung für KWK-Strom auf 3.500 Stunden im Jahr oder dass Anlagen bis 50 MW nur unter Vorbehalt in die grundsätzlich zu begrüßende Verlängerung der Geltungsdauer des KWKG bis Ende 2029 berücksichtigt werden. Alle Änderungen und Evaluierungen haben den Bürokratieaufwand und die Meldepflichten für KWK-Anlagenbetreiber erhöht. Dies verschreckt Investoren für eine dezentrale Energieversorgung mit hohem CO2-Einsparungen und Sektorenkopplung. Gasbasierte KWK-Anlagen sind dank der langjährigen Förderung immer weiter entwickelt worden. Dadurch stehen heute hocheffiziente und für erneuerbare Gase ausgelegte (Wasserstoff ready) KWK-Aggregate und Gasturbienen zur Verfügung; diese Anlagen sind zukunftssicher für die Energiewende und Stromnetzstabilität. Auch hat das KWKG den Ausbau der Fernwärme für Stadtwerke und Contractoren mit gefördert. Der B.KWK plädiert für eine Abspaltung des KWKG vom Kohleausstiegsgesetz und ist für eine grundlegende Überarbeitung (Evaluierung) des KWKG bis 2022. Durch die Beteiligung der KWK im EEG und einer ganzen Reihe weiterer Rahmenbedingungen gibt es also in Hinblick auf eine umfassende Neukonzeption des Förder- und Ordnungsrahmens viel zu tun, damit die KWK ihre Schlüsselposition für die Energiewende tatsächlich entfalten kann. (Quelle: B.KWK)

Das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzt KWKG) wurde erstmals 2002 verabschiedet und trat zum 1. April 2002 in Kraft. Mit den Novellierungen in 2009 und 2012 erfolgten die Anpassung von Vergütungssätzen, Änderungen allgemeiner Vorschriften und die Aufnahme der Förderung von Wärme- und Kältespeichern sowie von Kältenetzen.
Zum Jahresbeginn 2016 trat eine Neufassung des KWKG in Kraft. Einwände der EU-Kommission machten jedoch eine Überarbeitung und Ergänzung des KWKG 2016 notwendig, die im entsprechend modifizierten KWKG 2017 mündeten. Als wesentliche Neuerungen enthält es für neue und modernisierte KWK-Anlagen zwischen 1 MW und 50 MW elektrischer Leistung eine Förderung durch Ausschreibung von Zuschlagszahlungen für KWK-Strom sowie die Ausschreibung der Förderung innovativer KWK-Systeme mit hohen Wärmeanteilen aus erneuerbaren Energien.
Die KWK steckt nach wie vor in den Kinderschuhen Die Bundesregierung strebt mit dem aktuellen KWKG bis 2025 eine KWK-Strommenge von 120 TWh an, was etwa 20 % der Gesamtstromerzeugung entspricht. Mit den letzten energierechtlichen Änderungen wurde jedoch die Unsicherheit verstärkt und die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen verschlechtert bzw. sogar der Ausbau in einigen Bereichen komplett blockiert. Dies betrifft beispielsweise die Ungleichbehandlung von Contracting und Eigenversorgung in Bezug auf die voll zu entrichtende EEG-Umlage für den Strombezug aus von Energiedienstleistern betriebenen KWK-Anlagen gegenüber der reduzierten Umlage bei Eigenversorgung.
Insgesamt tragen die im Kohleausstiegsgesetz festgeschriebenen Maßnahmen, Vorbehalte und Einschränkungen nicht dazu bei, die dringend benötigte Planungs- und Investitionssicherheit für KWK-Anlagen zu erhöhen, sondern fügen sich in die Reihe von Verspätungen oder Nichtumsetzung notwendiger Gesetzesvorhaben ein, denen sich Planer, Investoren, Betreiber, Hersteller und andere Akteure der KWK-Landschaft in den vergangenen Monaten ausgesetzt sehen.
Der aktuelle Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes mit den darin enthaltenen Anpassungen und Erweiterungen des KWK-Gesetzes verschlechtert die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter. Beispiele dafür sind etwa die Vergütungsbegrenzung für KWK-Strom auf 3.500 Stunden im Jahr oder dass Anlagen bis 50 MW nur unter Vorbehalt in die grundsätzlich zu begrüßende Verlängerung der Geltungsdauer des KWKG bis Ende 2029 berücksichtigt werden.
Alle Änderungen und Evaluierungen haben den Bürokratieaufwand und die Meldepflichten für KWK-Anlagenbetreiber erhöht. Dies verschreckt Investoren für eine dezentrale Energieversorgung mit hohem CO2-Einsparungen und Sektorenkopplung. Gasbasierte KWK-Anlagen sind dank der langjährigen Förderung immer weiter entwickelt worden. Dadurch stehen heute hocheffiziente und für erneuerbare Gase ausgelegte (Wasserstoff ready) KWK-Aggregate und Gasturbienen zur Verfügung; diese Anlagen sind zukunftssicher für die Energiewende und Stromnetzstabilität. Auch hat das KWKG den Ausbau der Fernwärme für Stadtwerke und Contractoren mit gefördert. Der B.KWK plädiert für eine Abspaltung des KWKG vom Kohleausstiegsgesetz und ist für eine grundlegende Überarbeitung (Evaluierung) des KWKG bis 2022.
Durch die Beteiligung der KWK im EEG und einer ganzen Reihe weiterer Rahmenbedingungen gibt es also in Hinblick auf eine umfassende Neukonzeption des Förder- und Ordnungsrahmens viel zu tun, damit die KWK ihre Schlüsselposition für die Energiewende tatsächlich entfalten kann.
(Quelle: B.KWK)