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Thüga begrüßt Maßnahmen zur Sicherung und Stabilisierung des Energiesystems

Die Energieversorgung in Deutschland ist aktuell noch gesichert. Im Hinblick auf einen möglichen Gaslieferstopp durch Russland ist die Lage aber so angespannt wie noch niemals zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik. Dies betrifft die Gasversorgung direkt, aber auch die eng damit verbundene Wärme- und Stromversorgung sowie Fragen der Bezahlbarkeit von Energie. Vor diesem Hintergrund begrüßt […]

von | 11.07.22

Die Energieversorgung in Deutschland ist aktuell noch gesichert. Im Hinblick auf einen möglichen Gaslieferstopp durch Russland ist die Lage aber so angespannt wie noch niemals zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik. Dies betrifft die Gasversorgung direkt, aber auch die eng damit verbundene Wärme- und Stromversorgung sowie Fragen der Bezahlbarkeit von Energie.

Vor diesem Hintergrund begrüßt Thüga die in der vergangenen Woche von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung und Stabilisierung des Energiesystems. „Es ist beachtlich, was Bundesregierung und Gesetzgeber momentan leisten. Mit den jüngsten Gesetzespaketen wurde der Werkzeugkasten um sinnvolle Instrumente erweitert. So können wir uns besser auf eine nicht auszuschließende Gasmangellage vorbereiten,“ sagt Michael Riechel, Vorsitzender des Vorstands der Thüga Aktiengesellschaft.  „Wir begrüßen insbesondere, dass das Energiesicherungsgesetz kurzfristig noch einmal angepasst wurde und der Fokus der Sicherungsmaßnahmen nun auf der staatlichen Absicherung der Unternehmen der Gasimportstufe liegt. So kann im Fall der Fälle zielgerichtet und schnell von Seiten der Bundesregierung reagiert werden.“

Umlagelösung praxistauglich und fairer

„Ebenfalls positiv zu beurteilen ist die Möglichkeit der saldierten Preisanpassung (Umlagelösung), die unseres Erachtens deutlich praxistauglicher und fairer ist, als der bislang vorgesehene Preisanpassungsmechanismus im Energiesicherungsgesetz. Wichtig wird nun sein, dass die für die Umlage vorgesehene Verordnung zeitnah vom Bundeswirtschaftsministerium vorbereitet wird. Seitens der Branche wurden hierfür bereits erste Lösungsmöglichkeiten unterbreitet. Bezogen auf die Weitergabe von eventuell notwendigen Preisanpassungen in der gasbasierten Fernwärmeversorgung halten wir die Neuregelung in der AVBFernwärmeV allerdings noch für unzureichend. Hier sollte alsbald eine weitere Überarbeitung vorgenommen werden, die eine adäquate und zeitnahe Weitergabe gestiegener Gasbeschaffungskosten ermöglicht und wo sinnvoll einen Brennstoffwechsel zulässt“, erklärt Michael Riechel. Und weiter: „Darüber hinaus begrüßen wir als Vertreter der kommunalen Energieversorgungsunternehmen den Entschließungsantrag des Bundesrates, in dem die Bundesregierung zur Ausweitung der Schutzmaßnahmen über alle systemrelevanten Energieversorger aufgerufen wird. Dies umfasst auch die Stadtwerke, die für die lokale und regionale Energieversorgung hauptverantwortlich sind.“

Thüga unterstützt Ausnahme vom Verstromungsverbot für Gas-KWK

 Auf der Stromerzeugungsseite ist mit dem Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz ein Instrument geschaffen worden, das bei Anwendung dazu beitragen kann, den Erdgasbedarf durch den befristeten Mehreinsatz von Kohlkraftwerken zu reduzieren. Michael Riechel sagt: „Hier hat der Bundestag nochmal deutliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgenommen. Gerade die Herausnahme der Gas-KWK-Anlagen vom Verbot der Erdgasverstromung war eine richtige Entscheidung, da diese Anlagen ganz überwiegend die Wärme nicht dauerhaft auf andere Weise erzeugen können. Ebenso richtig ist der Verzicht auf eine Pönalisierung der Erdgasverstromung, da ein Pönale lediglich die Kosten nach oben getrieben hätte, ohne im Merit-Order-System (Einsatzreihenfolge von Kraftwerken) eine Lenkungswirkung zu entfalten. Sollte es am Ende notwendig werden, dass der Staat über das Ersatzkraftwerke-Bereithaltungsgesetz in den Kraftwerksbetrieb eingreift, darf nicht vergessen werden, dass dies von staatlicher Seite entschädigt werden muss. Das gilt insbesondere für die bereits auf Termin vermarkteten Strommengen, die dann zu wesentlich höheren Preisen nachbeschafft werden müssen. Andernfalls droht den betroffenen Unternehmen eine erhebliche finanzielle Belastung, was wiederum die Versorgungssicherheit gefährdet.“

(Quelle: Thüga/2022)

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