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Einheitliche Briefmarkenentgelte 2020 für die Netzgebiete NetConnect Germany (NCG) und Gaspool veröffentlicht

Kategorie:
Thema:
Autor: Redaktion

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Anders als in den Vorjahren werden die Netzentgelte gemäß der neuerlichen BNetzA-Festlegung REGENT ab dem 01.01.2020 nunmehr einheitlich für jedes Marktgebiet als Briefmarkenentgelt ermittelt. Die REGENT-Festlegung wie auch die weiteren am 29.03.2019 veröffentlichten Festlegungen MARGIT, BEATE 2.0 und AMELIE setzen die Vorgaben der seit 2017 geltenden Europäischen Verordnung zur Harmonisierung der europäischen Netzentgeltstrukturen, dem Network Code Tariff (NC TAR), in Deutschland um. Das einheitliche und nach den Vorgaben der REGENT-Festlegung kalkulierte Netzentgelt 2020 für eine feste frei zuordenbare Transportkapazität basiert dabei auf den prognostizierten Kapazitätsbuchungen und den von der BNetzA genehmigten zulässigen Erlösen der Fernleitungsbetreiber für das Jahr 2020. Für die Entgeltbestimmung von Kapazitätsbuchungen an Gasspeichern und von unterjährigen Kapazitätsverträgen werden Zu-/Abschläge auf das Einheitsentgelt angewendet. So wird für Kapazitätsbuchungen an Gasspeichern ein einheitlicher Rabatt in Höhe von 75% gewährt, soweit sie nicht als alternativer Kopplungspunkt für den grenzüberschreitenden Gastransport genutzt werden. Hingegen werden unterjährige Kapazitätsbuchungen durch die Anwendung von Multiplikatoren auf das Einheitsentgelt beaufschlagt. Gegenüber 2019 ergeben sich somit rund 0,5% niedrigere Entgelte im NCG-Marktgebiet sowie rund 83% höhere Entgelte im Gaspool-Marktgebiet für die Buchung von Ein- und Ausspeisekapazitäten bei OGE. Die angepassten Entgelte beruhen insbesondere auf dem mit der REGENT-Festlegung einhergehenden grundsätzlich marktgebietsweiten Tarifregime gegenüber den vorher netzbetreiberindividuellen Tarifen sowie auf Veränderungen im prognostizierten Kapazitätsbuchungsverhalten als auch den zulässigen Erlösen (im Wesentlichen infolge von Netzinvestitionen). OGE weist darauf hin, dass Beschwerden gegen die REGENT-Festlegung vor dem Oberlandesgericht OLG Düsseldorf anhängig sind. Die Beschwerdeführer haben u. a. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Aussetzung der Entgeltberechnung gem. REGENT-Festlegung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestellt. Der Ausgang der Beschwerdeverfahren als auch die Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer ist nach dem Kenntnistand von OGE derzeitig noch offen. (Quelle: OGE)

Anders als in den Vorjahren werden die Netzentgelte gemäß der neuerlichen BNetzA-Festlegung REGENT ab dem 01.01.2020 nunmehr einheitlich für jedes Marktgebiet als Briefmarkenentgelt ermittelt. Die REGENT-Festlegung wie auch die weiteren am 29.03.2019 veröffentlichten Festlegungen MARGIT, BEATE 2.0 und AMELIE setzen die Vorgaben der seit 2017 geltenden Europäischen Verordnung zur Harmonisierung der europäischen Netzentgeltstrukturen, dem Network Code Tariff (NC TAR), in Deutschland um.
Das einheitliche und nach den Vorgaben der REGENT-Festlegung kalkulierte Netzentgelt 2020 für eine feste frei zuordenbare Transportkapazität basiert dabei auf den prognostizierten Kapazitätsbuchungen und den von der BNetzA genehmigten zulässigen Erlösen der Fernleitungsbetreiber für das Jahr 2020. Für die Entgeltbestimmung von Kapazitätsbuchungen an Gasspeichern und von unterjährigen Kapazitätsverträgen werden Zu-/Abschläge auf das Einheitsentgelt angewendet. So wird für Kapazitätsbuchungen an Gasspeichern ein einheitlicher Rabatt in Höhe von 75% gewährt, soweit sie nicht als alternativer Kopplungspunkt für den grenzüberschreitenden Gastransport genutzt werden. Hingegen werden unterjährige Kapazitätsbuchungen durch die Anwendung von Multiplikatoren auf das Einheitsentgelt beaufschlagt.
Gegenüber 2019 ergeben sich somit rund 0,5% niedrigere Entgelte im NCG-Marktgebiet sowie rund 83% höhere Entgelte im Gaspool-Marktgebiet für die Buchung von Ein- und Ausspeisekapazitäten bei OGE. Die angepassten Entgelte beruhen insbesondere auf dem mit der REGENT-Festlegung einhergehenden grundsätzlich marktgebietsweiten Tarifregime gegenüber den vorher netzbetreiberindividuellen Tarifen sowie auf Veränderungen im prognostizierten Kapazitätsbuchungsverhalten als auch den zulässigen Erlösen (im Wesentlichen infolge von Netzinvestitionen).
OGE weist darauf hin, dass Beschwerden gegen die REGENT-Festlegung vor dem Oberlandesgericht OLG Düsseldorf anhängig sind. Die Beschwerdeführer haben u. a. Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und die Aussetzung der Entgeltberechnung gem. REGENT-Festlegung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gestellt. Der Ausgang der Beschwerdeverfahren als auch die Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführer ist nach dem Kenntnistand von OGE derzeitig noch offen.

(Quelle: OGE)