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EnWG: Unbundling zwischen Netz- und Speicherbetrieb teilweise aufgehoben

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Autor: Elisabeth Terplan

Die Verabschiedung des Energie- und Klimapakets durch den Deutschen Bundestag bewertet EFET Deutschland zwiespältig:

Sehr positiv ist die Pflicht der Netzbetreiber, Tätigkeiten zum Betrieb des Wasserstoffnetzes von anderen Bereichen buchhalterisch zu trennen. „Eine Finanzierung der Wasserstoffnetze aus einem Topf gemeinsam mit den Gasnetzentgelten ist essentiell, um Kostentransparenz zu gewährleisten und eine Wasserstoffmarktentwicklung ohne Verzerrungen in den Einzelmärkten für Strom, Erdgas und Wasserstoff zu ermöglichen“, so Barbara Lempp, Geschäftsführerin von EFET Deutschland. Schon im Vorfeld hatte EFET gemeinsam mit dem Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V. (bne), dem Verband Deutscher Energiehändler e.V. (EFET), der Initiative Gasspeicher e.V. (INES) und der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) die Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung ausdrücklich unterstützt.

Hingegen kritisiert der Verband deutlich, dass Netzbetreiber Eigentümer von Energiespeichern bleiben und auch werden können – ohne eine Begrenzung von Größen oder ihrer Einsatzart. „Das überarbeitete Energiewirtschaftsgesetz verletzt bei den Energiespeichern klar das Unbundling. Aus Netzsicht betriebene Stromspeicher können intransparent in den Strommarkt eingreifen – beim Ein- und beim Ausspeichern. Das sehen wir Energiehändler sehr kritisch.“, so Dr. Bernhard Walter, Vorstandsvorsitzender von EFET Deutschland. „Für den Aufbau einer möglicherweise großen Speicherflotte bei Netzbetreibern bis 2024 gibt es weder eine regulatorische Grundlage noch eine Grenze“, so Dr. Walter weiter.

Energiespeicheranlagen können darüber hinaus durch Netzbetreiber ausgeschrieben werden, ohne dass sie in deren Eigentum übergehen. Es werden aber nicht die benötigten Dienstleistungen definiert, die im Wettbewerb unterschiedlicher Technologien und Unternehmen bereitgestellt werden können. Stattdessen kommt es zu einer weiteren Wettbewerbsverzerrung: Durch die im Bundestag erfolgten Änderungen dürfen Leistung und Arbeit der vom Netzbetreiber finanzierten Speicher – in dem nicht zur Vertragserfüllung benötigten Umfang – auf den Strommärkten veräußert werden. Der Markt für Systemdienstleistungen wurde zudem über die Anpassung des § 12 h im EnWG bereits im Herbst 2020 ausgebremst. Die entscheidende Definition oder eine Abgrenzung, wann ein Speicher als vollständig integrierte Netzkomponente gewertet ist, fehlt.

EFET fordert daher die Bundesnetzagentur auf, jetzt schnell transparent zu machen, wie und unter welchen Voraussetzungen sie Speicheranlagen als vollständig integrierte Netzkomponenten bewerten wird.

 

(Quelle: EFET/2021)