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EU-Methanverordnung: Schritt in die richtige Richtung

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Methanverordnung vorgestellt. Mit der empfohlenen befristeten Nichtanwendung von Sanktionen und neuen Hinweisen zur Nachweisführung kommt sie den Unternehmen entgegen.

von | 22.07.26

Dr. Timm Kehler äußert sich zu den Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Methanverordnung (Bild: Stefan Hobmaier / DIE GAS- UND WASSERSTOFFWIRTSCHAFT)
Dr. Timm Kehler äußert sich zu den Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Methanverordnung (Bild: Stefan Hobmaier / DIE GAS- UND WASSERSTOFFWIRTSCHAFT)

Für Dr. Timm Kehler, Vorstand des Verbands „Die Gas- und Wasserstoffwirtschaft”, sind die Empfehlungen zur Umsetzung der EU-Methanverordnung ein wichtiger Schritt, um offene Umsetzungsfragen zu klären und Risiken für die Beschaffung von Gas abzuwenden.

„Die Branche steht hinter den Zielen der EU-Methanverordnung. Methanemissionen entlang der gesamten Lieferkette müssen wirksam reduziert, gemessen und transparent dokumentiert werden. Die Verordnung ist gut gemeint, in ihrer jetzigen Form aber nicht praxistauglich. Mit ihren Empfehlungen erkennt die EU-Kommission nun die berechtigten Bedenken der Branche an und kommt den Unternehmen bei der praktischen Umsetzung entgegen. Das ist ein wichtiger Schritt.

 

Die empfohlene dreijährige Sanktionspause kann Zeit für wirksame Anpassungen schaffen, aber eben noch keine belastbare Rechtssicherheit. Die Pflichten der Verordnung gelten unverändert weiter. Die neuen Empfehlungen zur Nachweisführung in internationalen Lieferketten weisen in die richtige Richtung, bleiben jedoch noch unverbindlich. Zumindest wird die Absicht der Kommission erkennbar, Risiken für Importeure, Exporteure und langfristige Lieferverträge zu beseitigen.

 

Deshalb bleibt unsere Forderung: Wir brauchen verbindliche EU-einheitliche Zertifizierungsstandards und rechtssichere Lösungen. Das deutsche Durchführungsgesetz muss zugleich für klare Zuständigkeiten und einen verhältnismäßigen Vollzug sorgen. Nur so hilft der angebotene zeitliche Aufschub, die Konstruktionsfehler der Verordnung zu beheben.“

 

(Quelle: DIE GAS- UND WASSERSTOFFWIRTSCHAFT e.V.)

Bildquelle, falls nicht im Bild oben angegeben:

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