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DVGW zur 65-Prozent-EE-Vorgabe für neue Heizungen

Anlässlich der heute endenden Konsultationsfrist zum Konzept des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Umsetzung der Vorgabe, neue Heizungen ab 2024 auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, sagt der DVGW-Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Gerald Linke: Die Dekarbonisierung des Wärmemarktes ist eine enorme Herausforderung für […]

von | 23.08.22

Anlässlich der heute endenden Konsultationsfrist zum Konzept des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Umsetzung der Vorgabe, neue Heizungen ab 2024 auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, sagt der DVGW-Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Gerald Linke:

Die Dekarbonisierung des Wärmemarktes ist eine enorme Herausforderung für die Energiebranche. Zugleich bietet sie hervorragende Chancen, Wasserstoff und klimaneutrale Gase erfolgreich zu nutzen. Gut ist, dass die Bundesregierung mit der Vorgabe, bereits ab 2024 möglichst alle neu eingebauten Wärmeerzeuger auf Basis von mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben, die Klimaziele im Gebäudesektor wirksam und verbindlich erreichen möchte. Nur ein technologieoffener Ansatz führt zu einer technisch machbaren, sozialverträglichen sowie zeit- und kostenoptimierten Wärmewende. Mit Blick auf die Heterogenität des Gebäudebestands bedarf es aber auch in Zukunft verschiedener klimaneutrale Energieträger, Infrastrukturen und Heiztechnologien.

Maßgeblich ist aus unserer Sicht das übergeordnete Ziel der Klimaneutralität im Gebäudesektor. Daher sollten alle perspektivisch klimaneutral betreibbaren Heiztechnologien, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen können, „auf einer Ebene“ betrachtet und genutzt werden dürfen. Hierzu zählen auch KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und Gaswärmepumpen sowie die anteilige Anrechnung verschiedener Technologieoptionen. Ein Stufenmodell lehnen wir ab. Es ist in der Praxis nicht umzusetzen, würde die Endkunden bürokratisch sowie finanziell belasten und basiert letztlich auf willkürlichen Kriterien. So wird etwa außer Acht gelassen, dass Gastechnologien und die Versorgung über die bestehende Gasinfrastruktur auch langfristig erhebliche systemische Vorteile gegenüber den als Vorrangoptionen aufgeführten elektrischen Wärmepumpen und Stromdirektheizungen aufweisen: Für eine Elektrifizierung des Wärmesektors wäre ein kostspieliger Ausbau des Stromnetzes ebenso erforderlich wie die Bereitstellung von zusätzlicher gesicherter Kraftwerksleistung während der Heizperiode – mit der Folge eines massiven Anstiegs des Strompreises. Klar ist: Zur Erreichung der Klimaneutralität darf es keine ordnungsrechtliche Diskriminierung einzelner Energieträger und Technologien geben.

Die Anerkennung von klimaneutral betriebenen Gasheizungen unterstützen wir ausdrücklich. Die benötigten Mengen dieser Gase können durch die richtigen politischen Rahmenbedingungen rechtzeitig gehoben werden. Nach Berechnungen des DVGW würde für die Erfüllung des 65-Prozentanteils für 600.000 verbaute Gasheizungen pro Jahr ein jährlicher zusätzlicher Grüngas-Bedarf von 8 bis 16 TWh bei einem durchschnittlichen Heizwärmebedarf bestehen. Diese Menge wäre in Form von Biomethan ab 2024 etwa durch eine sukzessive Umrüstung des Biogasanlagenbestands zu heben und könnte dem Endkunden bilanziell zur Verfügung gestellt werden. Spätestens ab 2030 kann der Wärmesektor auch mit klimaneutralem Wasserstoff versorgt werden – vorausgesetzt die Politik stellt schon heute die Weichen für einen ambitionierten Hochlauf.

Der Gasnetzgebietstransformationsplan (GTP) ist als Transformationsplan der Gasverteilnetze hin zur Klimaneutralität ein zentrales Instrument für die kommunale Wärmeplanung. Folgerichtig ist der analog zu den Regelungen für Wärmenetze als verbindliches Investitionskonzept zur schrittweisen und vollständigen Umstellung der Gasversorgung auf klimaneutrale Gase bis spätestens 2045 ebenfalls als Erfüllungsoption für die 65-Prozent-Vorgabe anzuerkennen.

(Quelle: DVGW/2022)

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