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Biogasrat+ e.V. fordert zügige Nachbesserung des Energiesicherungsgesetzes

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Autor: Elisabeth Terplan

Anlässlich der heutigen Anhörung des Deutschen Bundestages zum Entwurf der Bundesregierung für eine Novelle des Energiesicherungsgesetzes und weiterer Vorschriften erklärt Janet Hochi, Geschäftsführerin des Biogasrat+ e.V.:

„Wir begrüßen ausdrücklich die bislang im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG), die eine befristete Aufhebung der Begrenzung der vergütungsfähigen Strommengen aus Biogas und die Flexibilisierung des Güllebonus adressieren. Diese Änderungen sind jedoch bei Weitem nicht ausreichend, um die kurz- und mittelfristig verfügbaren Potenziale von Biogas und insbesondere Biomethan und deren Beitrag zu einer sicheren Energieversorgung in Deutschland zu mobilisieren. Kurzfristig könnte die bestehende Biogas- und Biomethanproduktion allein durch den Abbau bestehender regulatorischer Hemmnisse im EEG und Vereinfachungen des Genehmigungsrechts in Deutschland nachhaltig um 20 Prozent von derzeit rund 100 TWh/a auf mehr als 120 TWh/a gesteigert werden. Notwendig sind dafür lediglich kleine und schnell umsetzbare Änderungen des EEG und die Aufhebung genehmigungs- bzw. baurechtlicher Restriktionen. Dazu zählen insbesondere:

  1. § 27c EEG 2012: Gasaufbereitungsbonus für Biomethanerzeugungsanlagen flexibilisieren und Biomethanpotenziale bestehender Erzeugungsanlagen nutzen: Mit dem EEG 2012 wurde der Gasaufbereitungsbonus für Biomethananlagen eingeführt, der eine Erzeugungskapazität der Anlage bis maximal 1.400 Nm3/h bzw. 1.000 Nm3/h bzw. 700 Nm3/h festlegt. Für Biomethanerzeugungsanlagen, die nach dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, entfällt der Gasaufbereitungsbonus endgültig, wenn die Anlagen diese festgelegte Erzeugungskapazität überschreiten. Diese Biomethanerzeugungsanlagen drosseln daher ihre Erzeugungskapazitäten, um den Bonus nicht zu verlieren, könnten jedoch deutlich mehr Biomethan erzeugen. Daher schlagen wir vor, dass der Gasaufbereitungsbonus künftig bis zu der gesetzlich festgelegten Erzeugungskapazität – wie bislang – gewährt wird, die Anlagen aber zusätzliche Biomethanmengen erzeugen dürfen, ohne sanktioniert zu werden.
  2. § 39h EEG 2017, § 39i Abs. 1 EEG 2023: Flexibilisierung des Einsatzes nachwachsender Rohstoffe und Aufhebung der Einsatzstoffbegrenzung für die Erzeugung von Biogas und Biomethan, um den Marktakteuren eine regionalisierte und kosteneffiziente Substratversorgung ihrer Biogasanlagen zu ermöglichen.
  3. § 35 BauGB: Befristete Aufhebung der Begrenzung für die Rohbiogasgaserzeugung von maximal 2,3 Mio. Nm³ pro Jahr bei privilegierten Bestands-Biogasanlagen sowie Aufhebung der Anforderung, dass für die bauplanungsrechtliche Privilegierung mindestens 51 Prozent der Biomasse aus dem eigenen oder einem nahegelegenen, privilegierten Betrieb stammen muss (§ 35 Abs. 1 Nr. 6).
  4. § 16 BImSchG: Vereinfachung des Genehmigungsrechts durch die befristete Aufhebung von Genehmigungserfordernissen bei der Änderung von Biogasanlagen.

Wir appellieren an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die dringend notwendigen Änderungen des Energiesicherungsgesetzes zügig auf den Weg zu bringen, um die heimischen Potenziale für die Erzeugung von Biogas und Biomethan zu heben. Jede erzeugte Kilowattstunde Strom und Wärme aus Biogas und Biomethan sorgt für mehr Unabhängigkeit durch heimische Energieversorgung und steht für Preisstabilität, stärkt gleichzeitig inländische Wirtschaftskreisläufe und fördert den Klimaschutz, indem fossile Energieträger ersetzt werden.

(Quelle: Biogasrat/2022)