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ASUE zu neuem KWKG

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Autor: Redaktion

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Wer den Gesetzgebungsprozess der letzten Jahre und Monate verfolgt hat ist sehr wahrscheinlich erleichtert. Denn erst in letzter Minute sind die Änderungen bezüglich der Begrenzung des KWK-Zuschlags auf 3.500 Vollbenutzungsstunden auch für Mini-KWK-Anlagen unter 50 kW elektrischer Leistung eingeflossen. Hier war in den verschiedenen Gesetzesentwürfen der letzten Monate stets eine Klausel enthalten, dass KWK-Zuschläge nur noch für jährlich 3.500 Vollbenutzungsstunden ausgezahlt werden sollen. Mini-KWK-Anlagen bis 50 kWel wären von dieser Regelung besonders hart getroffen worden, da diese im Gegensatz zu den größeren Anlagen die Zuschläge für 60.000 statt für 30.000 Vollbenutzungsstunden erhielten und sich somit die Auszahlung der KWK-Zuschläge auf etwa 17 Jahre erstreckt hätte. Zusammen mit anderen Verbänden der Energiewirtschaft hatten wir auf diese Benachteiligung immer wieder hingewiese. Im jetzt beschlossenen Gesetz wurde dies nun berücksichtigt und für KWK-Anlagen bis 50 kWel eine Sonderregelung eingeführt. Zwar sinkt auch für diese Anlagen ab 2021 die Auszahlung der KWK-Zuschläge auf zunächst 5.000 Vollbenutzungsstunden (ab 2023 dann auf 4.000 sowie auf 3.500 Vollbenutzungsstunden ab 2025). Dafür werden die KWK-Zuschläge aber verdoppelt (von 8 auf 16 ct/kWh für Einspeisung und von 4 auf 8 ct/kWh für Eigenverbrauch und Lieferung an Dritte) und dafür die Dauer der KWK-Zuschlagszahlungen von 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden halbiert. Die wichtigsten Änderungen des KWKG im Überblick: 1. Im nun verabschiedeten Gesetzespaket finden sich im Artikel 7 die Änderungen des KWKG. Darin enthalten ist in § 2 Nr. 9a nun die Anerkennung von gereinigtem Wasser von Kläranlagen als erneuerbare Energie in den sog. innovativen KWK-Systemen. Eine solche durch das BMU geförderte Anlage wird bereits bei den Stadtwerken Lemgo betrieben und kann nun regelmäßig im Rahmen der innovativen KWK gefördert werden. 2. Die neue Fassung des KWKG enthält eine Förderlaufzeit bis 31.12.2029 für Anlagen, die bis dahin in Dauerbetrieb genommen wurden oder über einen Zuschlag der KWK-Ausschreibung verfügen. 3. Für Anlagen bis einschließlich 50 MWel ist eine Evaluierung des KWKG im Jahr 2022 enthalten.  4. Für Anlagen bis 50 kWel wurde entgegen dem Referentenentwurf nun eine praxisgerechtere Regelung eingeführt: Der Gesamtförderzeitraum wird zwar von bisher 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden verkürzt, jedoch werden die Zuschläge verdoppelt, so dass die eigentliche Fördersumme erhalten bleibt. Mit dieser Regelung kann die Kleinst-KWK ihre vom neuen Gebäudeenergiegesetz zugewiesene Rolle im Klimaschutz bei der Neuerrichtung von Gebäuden und in den Quartiersnetzen wahrnehmen, ohne dass die Kosten der Wärmeversorgung unverhältnismäßig steigen. 5. Sinnvollerweise existiert nun eine Übergangsfrist bis 2025 für die Begrenzung der jährlich auszahlbaren KWK-Zuschläge. Diese sinken schrittweise auf 5.000 Stunden ab 2021, über 4.000 Stunden ab 2023 und bis auf 3.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025. Eine KWK-Anlage kann natürlich trotzdem über diese jeweiligen Zeiträume hinaus jährlich betrieben werden. Es wird dann allerdings für die darüber hinausgehenden Strommengen kein KWK-Zuschlag gezahlt, diese aber auch nicht auf die maximale Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden angerechnet. 6.Zur Entbürokratisierung und Reduzierung des Bearbeitungsaufwands brauchen Anlagen bis 50 kWel zukünftig keine Betriebszeiten bei negativen Strompreisen an der EEX-Börse an den zuständigen Netzbetreiber mehr zu melden. 7. Zu begrüßen ist auch die Förderung für erneuerbare innovative Wärme, die jetzt im KWKG aufgenommen ist. Leider konnten wir unsere Empfehlungen für einen Förderbeginn ab 100 kWel nicht durchsetzen. 8. Das KWKG sieht nun eine differenzierte Förderung von Wärmenetzen vor. Für Wärmenetze, die die Abnehmenden mit mindestens zu 75 % mit Wärme aus KWK-Anlagen versorgen oder 75 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzliche Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, beträgt der Fördersatz unabhängig vom Durchmesser 40 %. Analog gilt für Wärmenetze, die die Abnehmenden zu mindestens 50 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, versorgen, beträgt der Fördersatz 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten. 9. Zu begrüßen ist, dass durch die umgestaltete, gestufte Förderung des Umstieges von Steinkohle auf Erdgas insbesondere in der kommunalen Fernwärmewirtschaft der Großstädte der Anreiz, rasch aus der Kohle auszusteigen, deutlich verbessert wurde. 10. Sinnvoll ist außerdem, dass der sog. Förderdeckel von 1,5 Mrd. € auf 1,8 Mrd. € angehoben wurde, obwohl der Gesetzgeber hier auch sehr viel deutlichere Signale durch höhere Anhebung hätte setzen können. Vertane Chance Unvorteilhaft ist, dass der Gesetzgeber mit der jetzt beschlossenen Fassung die Boni für innovative erneuerbare Wärme und für elektrische Wärmeerzeuger erst für KWK-Anlagen mit mehr als 1 MWel gewährt (§ 7a und § 7b). Diese Einschränkungen schließen besonders die kommunale Fernwärmeunternehmen kleinerer und mittlerer Städte von den notwendigen Förderungen aus, denn in diesen Städten sind KWK-Anlagen sehr häufig kleiner als 1 MWel. Die Einschränkungen stellen eine Wettbewerbsverzerrung dar, daher sollte das Gesetz an dieser Stelle kurzfristig nachgebessert werden. Inkrafttreten und Übergangsregelungen Die neuen Regelungen des Gesetzes werden nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt unmittelbar in Kraft treten und das bisherige KWKG 2016/2017 ersetzen. Für KWK-Anlagen ist hier in der Regel das Inbetriebnahmedatum maßgeblich. Übergangsregelungen gibt es im Großen und Ganzen nicht. Im Gegenteil, einige der Regelungen treten sogar rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft. Für die positiven Änderungen des Gesetzes mag dies natürlich nachvollziehbar sein. Im Fall der nun jährlichen Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden – die ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft tritt – ist die neue Regelung mit Vertrauensschutz nicht vereinbar. Die seit Anfang des Jahres geplanten oder bereits in Betrieb gegangenen KWK-Anlagen wären sehr wahrscheinlich häufig größer ausgelegt worden, um unter Berücksichtigung der neuen Regelungen ein wirtschaftliches Optimum zu erreichen. Es wird sich zeigen, ob dies sogar ein Fall für einige Gerichte sein wird. (Quelle: ASUE)

Wer den Gesetzgebungsprozess der letzten Jahre und Monate verfolgt hat ist sehr wahrscheinlich erleichtert. Denn erst in letzter Minute sind die Änderungen bezüglich der Begrenzung des KWK-Zuschlags auf 3.500 Vollbenutzungsstunden auch für Mini-KWK-Anlagen unter 50 kW elektrischer Leistung eingeflossen. Hier war in den verschiedenen Gesetzesentwürfen der letzten Monate stets eine Klausel enthalten, dass KWK-Zuschläge nur noch für jährlich 3.500 Vollbenutzungsstunden ausgezahlt werden sollen. Mini-KWK-Anlagen bis 50 kWel wären von dieser Regelung besonders hart getroffen worden, da diese im Gegensatz zu den größeren Anlagen die Zuschläge für 60.000 statt für 30.000 Vollbenutzungsstunden erhielten und sich somit die Auszahlung der KWK-Zuschläge auf etwa 17 Jahre erstreckt hätte. Zusammen mit anderen Verbänden der Energiewirtschaft hatten wir auf diese Benachteiligung immer wieder hingewiese.
Im jetzt beschlossenen Gesetz wurde dies nun berücksichtigt und für KWK-Anlagen bis 50 kWel eine Sonderregelung eingeführt. Zwar sinkt auch für diese Anlagen ab 2021 die Auszahlung der KWK-Zuschläge auf zunächst 5.000 Vollbenutzungsstunden (ab 2023 dann auf 4.000 sowie auf 3.500 Vollbenutzungsstunden ab 2025). Dafür werden die KWK-Zuschläge aber verdoppelt (von 8 auf 16 ct/kWh für Einspeisung und von 4 auf 8 ct/kWh für Eigenverbrauch und Lieferung an Dritte) und dafür die Dauer der KWK-Zuschlagszahlungen von 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden halbiert.
Die wichtigsten Änderungen des KWKG im Überblick:
1. Im nun verabschiedeten Gesetzespaket finden sich im Artikel 7 die Änderungen des KWKG. Darin enthalten ist in § 2 Nr. 9a nun die Anerkennung von gereinigtem Wasser von Kläranlagen als erneuerbare Energie in den sog. innovativen KWK-Systemen. Eine solche durch das BMU geförderte Anlage wird bereits bei den Stadtwerken Lemgo betrieben und kann nun regelmäßig im Rahmen der innovativen KWK gefördert werden.
2. Die neue Fassung des KWKG enthält eine Förderlaufzeit bis 31.12.2029 für Anlagen, die bis dahin in Dauerbetrieb genommen wurden oder über einen Zuschlag der KWK-Ausschreibung verfügen.
3. Für Anlagen bis einschließlich 50 MWel ist eine Evaluierung des KWKG im Jahr 2022 enthalten. 
4. Für Anlagen bis 50 kWel wurde entgegen dem Referentenentwurf nun eine praxisgerechtere Regelung eingeführt: Der Gesamtförderzeitraum wird zwar von bisher 60.000 auf 30.000 Vollbenutzungsstunden verkürzt, jedoch werden die Zuschläge verdoppelt, so dass die eigentliche Fördersumme erhalten bleibt. Mit dieser Regelung kann die Kleinst-KWK ihre vom neuen Gebäudeenergiegesetz zugewiesene Rolle im Klimaschutz bei der Neuerrichtung von Gebäuden und in den Quartiersnetzen wahrnehmen, ohne dass die Kosten der Wärmeversorgung unverhältnismäßig steigen.
5. Sinnvollerweise existiert nun eine Übergangsfrist bis 2025 für die Begrenzung der jährlich auszahlbaren KWK-Zuschläge. Diese sinken schrittweise auf 5.000 Stunden ab 2021, über 4.000 Stunden ab 2023 und bis auf 3.500 Vollbenutzungsstunden ab dem Kalenderjahr 2025. Eine KWK-Anlage kann natürlich trotzdem über diese jeweiligen Zeiträume hinaus jährlich betrieben werden. Es wird dann allerdings für die darüber hinausgehenden Strommengen kein KWK-Zuschlag gezahlt, diese aber auch nicht auf die maximale Förderdauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden angerechnet.
6.Zur Entbürokratisierung und Reduzierung des Bearbeitungsaufwands brauchen Anlagen bis 50 kWel zukünftig keine Betriebszeiten bei negativen Strompreisen an der EEX-Börse an den zuständigen Netzbetreiber mehr zu melden.
7. Zu begrüßen ist auch die Förderung für erneuerbare innovative Wärme, die jetzt im KWKG aufgenommen ist. Leider konnten wir unsere Empfehlungen für einen Förderbeginn ab 100 kWel nicht durchsetzen.
8. Das KWKG sieht nun eine differenzierte Förderung von Wärmenetzen vor. Für Wärmenetze, die die Abnehmenden mit mindestens zu 75 % mit Wärme aus KWK-Anlagen versorgen oder 75 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzliche Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, beträgt der Fördersatz unabhängig vom Durchmesser 40 %. Analog gilt für Wärmenetze, die die Abnehmenden zu mindestens 50 % mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, versorgen, beträgt der Fördersatz 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten.
9. Zu begrüßen ist, dass durch die umgestaltete, gestufte Förderung des Umstieges von Steinkohle auf Erdgas insbesondere in der kommunalen Fernwärmewirtschaft der Großstädte der Anreiz, rasch aus der Kohle auszusteigen, deutlich verbessert wurde.
10. Sinnvoll ist außerdem, dass der sog. Förderdeckel von 1,5 Mrd. € auf 1,8 Mrd. € angehoben wurde, obwohl der Gesetzgeber hier auch sehr viel deutlichere Signale durch höhere Anhebung hätte setzen können.

Vertane Chance
Unvorteilhaft ist, dass der Gesetzgeber mit der jetzt beschlossenen Fassung die Boni für innovative erneuerbare Wärme und für elektrische Wärmeerzeuger erst für KWK-Anlagen mit mehr als 1 MWel gewährt (§ 7a und § 7b). Diese Einschränkungen schließen besonders die kommunale Fernwärmeunternehmen kleinerer und mittlerer Städte von den notwendigen Förderungen aus, denn in diesen Städten sind KWK-Anlagen sehr häufig kleiner als 1 MWel. Die Einschränkungen stellen eine Wettbewerbsverzerrung dar, daher sollte das Gesetz an dieser Stelle kurzfristig nachgebessert werden.

Inkrafttreten und Übergangsregelungen
Die neuen Regelungen des Gesetzes werden nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt unmittelbar in Kraft treten und das bisherige KWKG 2016/2017 ersetzen. Für KWK-Anlagen ist hier in der Regel das Inbetriebnahmedatum maßgeblich. Übergangsregelungen gibt es im Großen und Ganzen nicht. Im Gegenteil, einige der Regelungen treten sogar rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft. Für die positiven Änderungen des Gesetzes mag dies natürlich nachvollziehbar sein. Im Fall der nun jährlichen Begrenzung der förderfähigen Vollbenutzungsstunden – die ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2020 in Kraft tritt – ist die neue Regelung mit Vertrauensschutz nicht vereinbar. Die seit Anfang des Jahres geplanten oder bereits in Betrieb gegangenen KWK-Anlagen wären sehr wahrscheinlich häufig größer ausgelegt worden, um unter Berücksichtigung der neuen Regelungen ein wirtschaftliches Optimum zu erreichen. Es wird sich zeigen, ob dies sogar ein Fall für einige Gerichte sein wird.

(Quelle: ASUE)