Hintergrund der Abgabe sind die Vorgaben des EnWG, die insbesondere Anforderungen an den Füllstand von Lagereinrichtungen vorschreiben. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2022 wurden von THE gemäß den gesetzlichen Vorgaben verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Dazu gehört insbesondere die Befüllung verschiedener Gasspeicher.
Die Gasspeicherneutralitätsumlage wird maßgeblich durch bestehende und prognostizierte Käufe und Verkäufe von Speichermengen durch THE und durch die Höhe des abgabefähigen Volumens beeinflusst. Bisher wird die Umlage auf SLP, RLM und Volumina an grenzüberschreitenden Kopplungspunkten (GÜP) und virtuellen Kopplungspunkten (VIP) gemäß den gesetzlichen Vorgaben erhoben. Der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sieht jedoch vor, dass die Gasspeicherumlage ab dem 1. Januar 2025 nur noch auf SLP- und RLM-Mengen erhoben wird. Unter der Annahme, dass das Gesetzgebungsverfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2025 vollzogen wird, hat THE die GÜP- und VIP-Volumina bei der Berechnung des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Gasspeicherneutralitätsentgelts nicht berücksichtigt. Letzteres sowie der im Vergleich zu den Prognosen stärkere Rückgang des umlagefähigen Volumens in der aktuellen Periode werden ab dem 1. Januar 2025 in die Berechnung der neuen Gasspeicherneutralitätsumlage einfließen.
Die nächste Neutralitätsumlage für die Gasspeicherung wird am 1. Juli 2025 festgesetzt.