In dem Planfeststellungsverfahren ging es darum, ob die Bohrungen in einer Tiefe von mindestens 1.500 Metern unter dem Meeresgrund in deutsches Hoheitsgebiet eintreten dürfen und ob durch sie anschließend Erdgas gefördert werden darf. Die sogenannten Richtbohrungen verlaufen im deutschen Hoheitsgebiet nicht senkrecht und durchstoßen nicht den Meeresgrund. Vielmehr verlaufen sie in einer Tiefe von 1.500 bis 4.000 Metern, also im tiefen Erdreich unterhalb des Meeresgrundes, zunächst bogenförmig und schließlich nahezu horizontal.
Über die weiteren Bestandteile des Projekts hatte das LBEG in dem Planfeststellungsverfahren nicht zu befinden. So sind der Bau und der Betrieb der Plattform N05-A im niederländischen Küstenmeer, das Abteufen der Bohrungen und die Erdgasförderung auf niederländischem Hoheitsgebiet, der Bau und der Betrieb einer Erdgasleitung zum Transport des geförderten Erdgases sowie die Verlegung des Stromkabels von der Plattform N05-A bis zur niederländisch-deutschen Grenze in einem niederländischen Genehmigungsverfahren zugelassen worden. Zuvor hatte die niederländische Genehmigungsbehörde die deutschen Behörden im Rahmen einer grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §§ 58 und 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beteiligt. Informationen zur grenzüberschreitenden Beteiligung können auf der Internetseite des LBEG eingesehen werden.
Zuletzt hat außerdem der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NWLKN) die Verlegung eines Seekabels zur Stromversorgung zugelassen (diese Zulassung wird juristisch angefochten).
„Wir haben in der Europäischen Union sehr hohe Sicherheits- und Umweltstandards. Diese Standards werden auch von den Niederlanden eingehalten“, betont LBEG-Präsident Carsten Mühlenmeier. „Unsere Entscheidung haben wir zudem mit Blick auf gesetzliche Vorgaben zum Klimaschutz und das diesbezügliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts überprüft. Deshalb haben wir unsere Zulassung des Rahmenbetriebsplans sowie die notwendige Bewilligung auf 18 Jahre befristet. Es ist außerdem geregelt, dass die Förderung vorzeitig endet, sobald durch die angestrebte Wärmewende in Deutschland kein Erdgas mehr als Energieträger benötigt wird. Solange aber in Deutschland noch Erdgas verbraucht wird, gilt: Das aus heimischen Lagerstätten geförderte Erdgas ist erheblich weniger klimaschädlich als das importierte“, erklärt der LBEG-Präsident.
Das Unternehmen ONE Dyas B.V. hatte den Antrag für die Bohrungen und die Erdgasförderung auf deutschem Hoheitsgebiet im September 2022 beim LBEG eingereicht. Für die Genehmigung des Vorhabens hat das LBEG ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, das nun abgeschlossen ist. An diesem Verfahren waren unter anderem der Landkreis Leer, der Landkreis Aurich, die Stadt Borkum, die Stadt Norderney, die Inselgemeinde Juist, Naturschutzbehörden und weitere Träger öffentlicher Belange sowie Naturschutz- und Umweltvereinigungen mit Stellungnahmen beteiligt, die vor der Genehmigung zu prüfen waren – ebenso wie die Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern.
Alle vom Unternehmen und den Verfahrensbeteiligten eingereichten Gutachten und Unterlagen wurden sehr sorgfältig und umfassend geprüft. Festzuhalten ist: Die beantragten Richtbohrungen in einer Tiefe von 1.500 m bis 4.000 Metern werden nicht in ein Schutzgebiet hineinreichen. Das beantragte Vorhaben und die damit einhergehenden Wirkfaktoren führen weder zu einer Betroffenheit des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ noch zu einer Betroffenheit des UNESCO-Weltnaturerbes Wattenmeer. Die Auswirkungen des auf deutscher Seite beantragten Vorhabens auf nach § 30 BNatSchG geschützte Vorkommen – wie beispielsweise Riffe – wurden untersucht und als nicht erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Die prognostizierten Bodensenkungen infolge der Erdgasförderung befinden sich in dem zugelassenen Förderzeitraum in einer nicht messbaren Größenordnung und haben keine Auswirkungen für die Meeresflora und -fauna. Weder die ostfriesischen Inseln noch das deutsche Festland sind von diesen geringen Bodensenkungen betroffen.
Der Planfeststellungsbeschluss sowie die vom Unternehmen eingereichten Unterlagen werden für alle interessierten Bürgerinnen und Bürger zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wird zuvor bekanntgemacht. Die Unterlagen können bereits jetzt auf der Internetseite des LBEG eingesehen werden.